SAPV wird vom behandelnden Haus-, Fach- oder dem Klinikarzt mit dem Muster 63 verordnet.
Der Zeitraum einer Erst-Verordnung sollte ca. sechs Wochen umfassen, Klinikärzte können SAPV längstens für 7 Tage nach Entlassung verordnen.
Die Verordnung sollte möglichst aussagekräftig formuliert sein und umfasst Diagnosen, Symptome, bisherige Medikation und die notwendigen Maßnahmen. Das Ausstellen der Verordnung ist mit der Gebührenziffer 01425 bzw. 01426 abrechenbar. Ein Kollission mit Gebührenziffern der vertragsärztlichen Versorgung ist ausgeschlossen, da in Sachsen nur eine Additive Teilversorgung verordnungsfähig ist und die SAPV Teams kein Vertragspartner der KVS sind.